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Serpula lacrymans - Der echte Hausschwamm



 


Das ist ein klassischer Fall einer Fehlsanierung und fachlicher Inkompetenz. Es widerspricht schon dem gesunden Menschenverstand, Bauschutt und Möbelteile in einen nassen Keller zu verfüllen und diesen hermetisch abzuschließen. Das Sparen von Entsorgungskosten ist völlig unverständlich. Der vorgefundene Zustand kann auch von einem bautechnischen Laien als unhaltbar eingeschätzt werden.

Der gesamte Umfang des Schwammbefalles kann erst mit den Sanierungsarbeiten festgestellt werden. Die Ausbreitung kann sich in die Erdgeschosswohnung und das Treppenhaus fortsetzen. Die hier gemachte Kostenschätzung basiert auf der Annahme, dass nur der Keller und das Büro betroffen sind. Das wurde bis dato festgestellt. Die Wahrscheinlichkeit des weiteren Befalles ist gegeben, schon im Hinblick auf den Versorgungsschacht im Treppenhaus, der Fruchtkörper aufweist. Nach DIN 68800 Teil 4 sind bei der Bekämpfung alle angrenzenden Räume zu untersuchen. Das kann nur durch systematische Bauteilöffnung erfolgen. Es ist demnach erst sinnvoll, den vollen Schadensumfang festzustellen, wenn die Sanierung läuft.
Die Hausschwammbekämpfung ist nach DIN 68800 Teil 4 in Zusammenhang mit dem WTA- Merkblatt 1-2-05/D durchzuführen.

Zitat Sächsischer Bauordnung vom 28. Mai 2004 §13 Schutz gegen schädliche Einflüsse (2):
„Werden in Gebäuden Bauteile aus Holz oder anderen organischen Stoffen vom Hausbock, vom echten Hausschwamm oder von Termiten befallen, so haben die für den ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes verantwortlichen Personen unverzüglich ein Fachunternehmen mit der Bekämpfung und Schadensbeseitigung auf Grundlage einer Sachverständigeneinschätzung zu beauftragen und der Bauaufsichtsbehörde die Beauftragung sowie den Abschluß der Arbeiten schriftlich anzuzeigen."

Ca. 50.000 € Sanierungsaufwand, die nicht nötig gewesen wären, bei fachlich fundierten Leistungen
 
 


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