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Serpula lacrymans - Der echte Hausschwamm
 
  
Das ist ein klassischer Fall einer Fehlsanierung und fachlicher Inkompetenz.
Es widerspricht schon dem gesunden Menschenverstand, Bauschutt und Möbelteile
in einen nassen Keller zu verfüllen und diesen hermetisch abzuschließen.
Das Sparen von Entsorgungskosten ist völlig unverständlich. Der
vorgefundene Zustand kann auch von einem bautechnischen Laien als unhaltbar
eingeschätzt werden.
Der gesamte Umfang des Schwammbefalles kann erst mit den Sanierungsarbeiten
festgestellt werden. Die Ausbreitung kann sich in die Erdgeschosswohnung
und das Treppenhaus fortsetzen. Die hier gemachte Kostenschätzung
basiert auf der Annahme, dass nur der Keller und das Büro betroffen
sind. Das wurde bis dato festgestellt. Die Wahrscheinlichkeit des weiteren
Befalles ist gegeben, schon im Hinblick auf den Versorgungsschacht im Treppenhaus,
der Fruchtkörper aufweist. Nach DIN 68800 Teil 4 sind bei der Bekämpfung
alle angrenzenden Räume zu untersuchen. Das kann nur durch systematische
Bauteilöffnung erfolgen. Es ist demnach erst sinnvoll, den vollen
Schadensumfang festzustellen, wenn die Sanierung läuft.
Die Hausschwammbekämpfung ist nach DIN 68800 Teil 4 in Zusammenhang
mit dem WTA- Merkblatt 1-2-05/D durchzuführen.
Zitat Sächsischer Bauordnung vom 28. Mai 2004 §13 Schutz
gegen schädliche Einflüsse (2):
„Werden in Gebäuden Bauteile aus Holz oder anderen organischen
Stoffen vom Hausbock, vom echten Hausschwamm oder von Termiten befallen,
so haben die für den ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes
verantwortlichen Personen unverzüglich ein Fachunternehmen mit der
Bekämpfung und Schadensbeseitigung auf Grundlage einer Sachverständigeneinschätzung
zu beauftragen und der Bauaufsichtsbehörde die Beauftragung sowie
den Abschluß der Arbeiten schriftlich anzuzeigen."
Ca. 50.000 € Sanierungsaufwand, die nicht nötig gewesen
wären, bei fachlich fundierten Leistungen
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