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Mangelhaft ist die Bemusterung, da für die eingesetzten Artikel keine Bezeichnung oder Qualitätsmerkmale benannt sind. Eine Einhand- Wannenfüll- und Brausearmatur wie in der Leistungsbeschreibung verankert, kann einen Preisunterschied von 100 € hervorrufen, je nach Hersteller und Qualität. Gleiches gilt für den Waschtisch, wo zwischen einem no- name- Produkt und Markenqualität, zum Beispiel von Villeroy & Boch, durchaus 150 € und mehr liegen können. Es wurde also in dieser Hinsicht keine Qualität ausreichend bestimmt. Das trifft auf die gesamte Leistungsbeschreibung zu. 
Mangelhaft ist die fehlende Baudokumentation hinsichtlich Materialeinsatz, Abnahmeprotokolle, Bautagebuch etc. Da das Unternehmen als Bauträger auftritt, ist es außerdem zur Einhaltung der MaBV verpflichtet. Der Bericht entsprechend §11 MaBV ist zu übergeben. 
Mangelhaft ist die fehlende Höheneinordnung in Bezug auf die NN- Höhe oder einen bestehenden Höhenfestpunkt in der Genehmigungsplanung. 
Weder in der Genehmigungsplanung noch in der Ausführungsplanung ist die NN- Höhe vermerkt. Als Bezug wird die Oberkanter Fertigfußboden Erdgeschoss angenommen. Da dieser erst im Laufe des Baues errichtet wird, fehlt der Höhenbezug zum Grundstück. Der Hinweis im Lageplan auf die „Grundstücksgrenze im Bereich der Garageneinfahrt“ ist zu ungenau. Die Forderung: „Höhe Bezugspunkt verantwortl. prüfen u. mit dem Planer vor Ort nochmals absprechen...“ gehört zu den Aufgaben der Objektüberwachung. 
Mangelhaft ist die Einordnung des Gebäudes im Grundstück mit dem Hinweis, „genaue Anbindung Grundstückszufahrt v. TF v. Fl.-Nr. 59/15 entsprechend vertraglichen Festlegungen zum Wegerecht ausführen...“. 
Mit der Einordnung des Gebäudes in das Grundstück ergibt sich planerisch die Zufahrt zur Garage. Aufgabe des Planers ist es in diesem Fall, das Wegerecht entsprechend planerisch vorzubereiten und zu beantragen. Zirkaangaben helfen hier nicht. 
Mangelhaft ist die planerische Behandlung der Abwassereinleitung. 
 
 

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