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Eigenheim
 
 
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Mangelhaft sind hier die widersprüchliche Aussage zur Leistungserbringung
und der gänzliche Ausschluss zur Übernahme der Überwachung
der Eigenleistungen.
Um die erforderlichen Planungsleistungen zu definieren, wird die Honorarordnung
für Architekten und Ingenieure HOAI zugrunde gelegt. Für die
Vereinbarung im Auftrag unter Pkt. 4 ergeben sich somit alle Leistungsphasen
der HOAI von 1 bis 9 nach §15 HOAI. Für die Phase 8, Objektüber-wachung,
sind klare Aufgaben formuliert, so die Überwachung des Objektes auf
Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen,
sowie den allg. Regeln der Technik, das Führen eines Bautagebuches,
gemeinsames Aufmaß mit den Ausführenden, Abnahme der Leistung
mit Mängelfeststellung, Rechnungsprüfung, Kostenfeststellung,
Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran, Übergabe
des Objektes mit erforderlichen Unterlagen, Auflistung der Gewährleistungsfristen,
Mängelbeseitigung und Kostenkontrolle. Bei Wahrnehmung dieser Aufgaben
kann die Eigenleistung des Bauherren nicht ausgeschlossen werden. Das wurde
bei mit der Erstellung eines Leistungverzeichnisses zu den erforderlichen
Erdarbeiten durch das Ingenieurbüro …… GmbH für diese Leistung
berücksichtigt, die auch Eigenleistungen des Bauherren sein sollte.
Die Leistungsphase 9 Objektüberwachung und Dokumentation ist ebenfalls
vertraglich vereinbart, da das Bauvorhaben erst mit Ablauf der Gewährleistungspflicht
abgeschlossen ist und nicht schon nach Objektübergabe. Mangelhaft
dazu sind die fehlenden Aktivitäten.
Mangelhaft sind die Widersprüche zwischen Auftrag, Leistungsbeschreibung
und Bemusterung.
In der Leistungsbeschreibung wird ein Teil der Erdarbeiten unter Pkt.3.1.
zum Bauvorhaben zugeschlagen, die im Auftrag unter Pkt.2.3. ausgeschlossen
werden wie Planie und Fundamentgräben.
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