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Mangelhaft sind hier die widersprüchliche Aussage zur Leistungserbringung und der gänzliche Ausschluss zur Übernahme der Überwachung der Eigenleistungen. 
Um die erforderlichen Planungsleistungen zu definieren, wird die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI zugrunde gelegt. Für die Vereinbarung im Auftrag unter Pkt. 4 ergeben sich somit alle Leistungsphasen der HOAI von 1 bis 9 nach §15 HOAI. Für die Phase 8, Objektüber-wachung, sind klare Aufgaben formuliert, so die Überwachung des Objektes auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen, sowie den allg. Regeln der Technik, das Führen eines Bautagebuches, gemeinsames Aufmaß mit den Ausführenden, Abnahme der Leistung mit Mängelfeststellung, Rechnungsprüfung, Kostenfeststellung, Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran, Übergabe des Objektes mit erforderlichen Unterlagen, Auflistung der Gewährleistungsfristen, Mängelbeseitigung und Kostenkontrolle. Bei Wahrnehmung dieser Aufgaben kann die Eigenleistung des Bauherren nicht ausgeschlossen werden. Das wurde bei mit der Erstellung eines Leistungverzeichnisses zu den erforderlichen Erdarbeiten durch das Ingenieurbüro …… GmbH für diese Leistung berücksichtigt, die auch Eigenleistungen des Bauherren sein sollte. 
Die Leistungsphase 9 Objektüberwachung und Dokumentation ist ebenfalls vertraglich vereinbart, da das Bauvorhaben erst mit Ablauf der Gewährleistungspflicht abgeschlossen ist und nicht schon nach Objektübergabe. Mangelhaft dazu sind die fehlenden Aktivitäten. 
Mangelhaft sind die Widersprüche zwischen Auftrag, Leistungsbeschreibung und Bemusterung. 
In der Leistungsbeschreibung wird ein Teil der Erdarbeiten unter Pkt.3.1. zum Bauvorhaben zugeschlagen, die im Auftrag unter Pkt.2.3. ausgeschlossen werden wie Planie und Fundamentgräben. 
 
 

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