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Durch die Firma Meyer- Massivhäuser und der Bauherrenschaft wird ein Vertrag geschlossen, der unter Pkt 1 als Vertragsgegenstand ein …… Massivhaus Typ Sehma enthält. Als Grundlage wird das Angebot Nr. …….. und die Leistungsbeschreibung der Firma …….., Stand 02/2002 zum Vertragsbestandteil erklärt. Die Leistungsbeschreibung Stand 02/2002 liegt dem Bauherren nicht vor, sondern Stand 05/2001. Der im Preisangebot mit Vertrag vereinbarte Festpreis wird durch den Vertrag selbst aufgeweicht, sprich zur Änderung nach Ausführungsplanung bestimmt. 
Mangelhaft sind die widersprüchlichen Aussagen zum Festpreis und die fehlende Leistungsbeschreibung Stand 02/2002. 
Mangelhaft ist die im Vertrag ungenau definierte Bauzeit. Auch im Nachtrag zum Hausbauauftrag wird eine Bauzeit von ca. 6 Monaten, Bauende 06.KW +/- 3 Wochen vereinbart. Das heißt, daß der Bau am 03.02 oder 09.02.03 mit +/- 3 Wochen also frühestens am 13.01.03 oder spätestens am 03.03.03 bei Ausschluß von „ca.“ beendet sein muß. Auf die im Auftrag vereinbarte Bauzeit von 6 bis 8 Monaten +/- 3 Wochen muß nicht näher eingegangen werden, da auch in anderen Punkten eine Bauzeitenkorrektur eingebaut wurde. Bemerkenswert ist jedoch, daß nach Auffassung der Firma ……. der Außenputz nicht zur Fertigstellung des Hauses gehört, denn der wurde im Nachtrag auf „Frühjahr 2003“ festgelegt, müßte also spätestens zu Sommeranfang fertig sein. Da im Auftrag keine Sanktionen zum Bauverzug festgelegt sind und die Baufertigstellung oder der Einzug nicht klar definiert sind, hat der Bauherr keine Möglichkeit, seinen Einzug in das Eigenheim festzulegen und Bauverzug zu sanktionieren. 
Unter Pkt. 4 werden die Architektenleistungen bestimmt. Diese umfassen die Baugesuchsplanung, Ausführungsplanung und die „bautechnische Betreuung bis zum Abschluß / Übergabe des gesamten Bauvorhabens“. Gegensätzlich dazu Pkt 10 des Hausbauauftrages: „Die Leistungspflicht der Firma ….. zur Bauleitung und Objektüberwachung für Eigenleistungen wird ausdrücklich ausgeschlossen.“ 
 
 

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