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Nach Aussage von Herrn Wendrock, Betreiber der Wetterstation, sind diese über den 24- Stundentag ermittelten Werte vergleichbar mit den Temperaturen am Bauobjekt. 
Die DIN 18 550 Teil 2  führt unter Pkt. 6.1.1. aus: Außen darf nicht geputzt werden, wenn Nachtfrost zu erwarten ist.“ Die Tabelle zeigt, dass außer dem 20.01.2003 an allen anderen Tagen Nachtfrost aufgetreten ist. Am 20.01.2003 wurden ein Temperaturmittelwert von 2,1 und ein Tageshöchstwert von 3,9 Grad Celsius erreicht. Alle einschlägigen Hersteller von Farben und Putzen verweisen auf eine Mindestverarbeitungstemperatur von + 5,0 Grad Celsius in ihren Verarbeitungsrichtlinien. Dabei handelt es sich um die Bauteiltemperatur. Als Bezugsgröße kann nur die normale Lufttemperatur herangezogen werden, da die Außenwände zum Zeitpunkt der Arbeiten nicht gemessen wurden. Die Höhe der Wandtemperatur wird nicht über der Höhe der Lufttemperatur liegen (Sonnenstrahlung vernachlässigt). 
Das Wasser, welches zur Verarbeitung des Putzmörtels zugemischt wird, dient der Aushärtung des Putzes und muss gleichmäßig austrocknen können. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass das Wasser im Putz teilweise gefroren war. Mit der Eisbildung erfolgt eine Volumenvergrößerung. Diese führt zur Schädigung des Putzes. Die Auswirkungen sind die vorgefundenen Hohlstellen, die fehlende Oberflächenhärte und die fehlende Haftung der Farbschicht. Die Zeichnung der Farbschicht mit Eiskristallen zeigt deutlich die Durchfrierung und die fehlende Mindesttemperatur. 
Mangelhaft ist die höhenmäßige Einordnung der Sockelabschlüsse. Der Sockel ist teilweise bis 60 cm hoch.

"Farbfestigkeit"

Rückseite nach Reinigung
 
 

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