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Nach Aussage von Herrn Wendrock, Betreiber der Wetterstation, sind diese
über den 24- Stundentag ermittelten Werte vergleichbar mit den Temperaturen
am Bauobjekt.
Die DIN 18 550 Teil 2 führt unter Pkt. 6.1.1. aus: Außen
darf nicht geputzt werden, wenn Nachtfrost zu erwarten ist.“ Die Tabelle
zeigt, dass außer dem 20.01.2003 an allen anderen Tagen Nachtfrost
aufgetreten ist. Am 20.01.2003 wurden ein Temperaturmittelwert von 2,1
und ein Tageshöchstwert von 3,9 Grad Celsius erreicht. Alle einschlägigen
Hersteller von Farben und Putzen verweisen auf eine Mindestverarbeitungstemperatur
von + 5,0 Grad Celsius in ihren Verarbeitungsrichtlinien. Dabei handelt
es sich um die Bauteiltemperatur. Als Bezugsgröße kann nur die
normale Lufttemperatur herangezogen werden, da die Außenwände
zum Zeitpunkt der Arbeiten nicht gemessen wurden. Die Höhe der Wandtemperatur
wird nicht über der Höhe der Lufttemperatur liegen (Sonnenstrahlung
vernachlässigt).
Das Wasser, welches zur Verarbeitung des Putzmörtels zugemischt
wird, dient der Aushärtung des Putzes und muss gleichmäßig
austrocknen können. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass
das Wasser im Putz teilweise gefroren war. Mit der Eisbildung erfolgt eine
Volumenvergrößerung. Diese führt zur Schädigung des
Putzes. Die Auswirkungen sind die vorgefundenen Hohlstellen, die fehlende
Oberflächenhärte und die fehlende Haftung der Farbschicht. Die
Zeichnung der Farbschicht mit Eiskristallen zeigt deutlich die Durchfrierung
und die fehlende Mindesttemperatur.
Mangelhaft ist die höhenmäßige Einordnung der Sockelabschlüsse.
Der Sockel ist teilweise bis 60 cm hoch.
"Farbfestigkeit"
Rückseite
nach Reinigung
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