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Gewendelte Holztreppe  [Diashow]

Nach DIN 18 065 "Gebäudetreppen, Hauptmaße" muß die lichte Treppendurchgangshöhe mindestens 200 cm betragen. Hier liegt ein Verstoß gegen die Norm vor, weil die Kante der Deckenöffnung der Erdgeschossdecke die Durchgangshöhe über die gesamte Treppenbreite unzulässig verringert. 
Einsetzende Längenänderungen bei Temperatur- und Feuchtewechseln wurden durch die kraftschlüssigen Verbindungen zwischen den Bauteilen und der Wandeinspannung der Treppe verhindert. 
Ein weiters Problem ist die Schallübertragung, auch, wenn im Eigenheimbereich keine besonderen Anforderungen gestellt werden Ein Spalt zwischen Wand und Treppenkonstruktion ist also in vieler Hinsicht erforderlich. 
Nach Sächsischer Bauordnung, § 32, Abs. (8) sind Treppengeländer in Bauteilen mit Wohnnutzung mindestens 90 cm hoch auszuführen. Sie müssen so ausgeführt werden, das Personen nicht hindurchstürzen und ein Übersteigen erschwert wird. Gleiches gilt sinngemäß für Umwehrungen ( § 37, Abs. 5). 
Auch ohne den statischen Nachweis für die Umwehrungen der Deckenöffnungen zu führen, kann man davon ausgehen, daß diese keine absturzsichernde Wirkung haben. 
Der zweite Stab des  Kellertreppengeländers wurde nach Aussage der Bauherrenschaft durch einen Festhalteversuch des Sohnes beim Sturz auf der Treppe herausgebrochen. Die fehlende obere Verankerung im Handlauf, begründet durch zu kurze Zwischenstäbe, hebt eine Sicherungsfunktion des Treppengeländers auf. 
Beim Stolpern und dem Versuch sich festzuhalten wird „blind“ gegriffen. Die im Bild festgehaltene Geländeranbindung ist für solche alltäglichen Fälle als gefährlich einzuschätzen, da akkute Verletzugsgefahr für die greifende Hand besteht. 
 
 

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