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Gutachten
 
  
Gewendelte Holztreppe [Diashow]
Nach DIN 18 065 "Gebäudetreppen, Hauptmaße" muß die
lichte Treppendurchgangshöhe mindestens 200 cm betragen. Hier liegt
ein Verstoß gegen die Norm vor, weil die Kante der Deckenöffnung
der Erdgeschossdecke die Durchgangshöhe über die gesamte Treppenbreite
unzulässig verringert.
Einsetzende Längenänderungen bei Temperatur- und Feuchtewechseln
wurden durch die kraftschlüssigen Verbindungen zwischen den Bauteilen
und der Wandeinspannung der Treppe verhindert.
Ein weiters Problem ist die Schallübertragung, auch, wenn im Eigenheimbereich
keine besonderen Anforderungen gestellt werden Ein Spalt zwischen Wand
und Treppenkonstruktion ist also in vieler Hinsicht erforderlich.
Nach Sächsischer Bauordnung, § 32, Abs. (8) sind Treppengeländer
in Bauteilen mit Wohnnutzung mindestens 90 cm hoch auszuführen. Sie
müssen so ausgeführt werden, das Personen nicht hindurchstürzen
und ein Übersteigen erschwert wird. Gleiches gilt sinngemäß
für Umwehrungen ( § 37, Abs. 5).
Auch ohne den statischen Nachweis für die Umwehrungen der Deckenöffnungen
zu führen, kann man davon ausgehen, daß diese keine absturzsichernde
Wirkung haben.
Der zweite Stab des Kellertreppengeländers wurde nach Aussage
der Bauherrenschaft durch einen Festhalteversuch des Sohnes beim Sturz
auf der Treppe herausgebrochen. Die fehlende obere Verankerung im Handlauf,
begründet durch zu kurze Zwischenstäbe, hebt eine Sicherungsfunktion
des Treppengeländers auf.
Beim Stolpern und dem Versuch sich festzuhalten wird „blind“ gegriffen.
Die im Bild festgehaltene Geländeranbindung ist für solche alltäglichen
Fälle als gefährlich einzuschätzen, da akkute Verletzugsgefahr
für die greifende Hand besteht.
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